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Klaus Witzisk

Von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Wärme- und Feuchteschutz

Energiesparberatung vor Ort

Energieeffizienz
BAFA - Vor-Ort-Energiesparberatung

Zum 1. März 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)die Förderung von Vor-Ort-Beratungen erhöht.

Seit dem 1. März 2015 wird ein Zuschuss von Höhe von 60% der förderfähigen Beratungskosten, maximal 800 Euro, bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten gewährt.

Zusätzlich fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit einem Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Beratungskosten maximal 500 Euro, die zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.

Darüber hinaus hat nach der neuen Richtlinie der Kunde eine Wahlmöglichkeit auf den Inhalt des Energieberatungsberichts:

Er hat die Wahl zwischen der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts für

  • eine Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum KfW-Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder
  • eine umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan).

Mit der neuen Richtlinie wurden die Bedürfnisse stärker der Praxis angepasst, unterm Strich bedeutet dies deutlich mehr Flexibilität für Energieberater und Haus-/Wohnungseigentümer.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Das Gebäude muss sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Für die Errichtung des Gebäudes muss bis zum 31.01.2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden sein. Das Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen oder ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein; auch eine Beratung für die geplante Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden wird gefördert.

Wer wird gefördert?
Eine „Vor-Ort-Beratung“ können grundsätzlich in Anspruch nehmen:
  • Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohngebäuden und Wohnungen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Mieter und Mieterinnen oder Pächter und Pächterinnen,
  • rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
    (einschließlich der Wohnungswirtschaft und der Landwirtschaft)
  • Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Wer kann keine Förderung in Anspruch nehmen?

  • Ausgeschlossen von der Förderung sind alle Unternehmen,an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.
  • Auch sind alle Objekte von der Förderung ausgeschlossen,die in den letzten vier Jahren bereits eine geförderte „Vor-Ort-Beratung“ erhalten haben.

Näheres zu den neuen Förderkonditionen entnehmen Sie bitte der Richtlinie 2014, den »Häufig gestellten Fragen« sowie den entsprechenden Checklisten des BAFA.

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